Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online Werbung
der
Bremer Anzeiger GmbH
Bereich Bremer Anzeiger Online
Martinistraße 33, 28195 Bremen
Auftragsannahme
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste für alle Leistungen des Verlages im Anzeigen- und Beilagenwesen.
Mit der Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil. Individuelle Vertragsabsprachen sind nur in Schriftform gültig. Weichen die vom Auftraggeber
zugrunde gelegten Bedingungen von denen des Verlages ab, so gelten dennoch die letzteren, wenn nicht der Auftraggeber unverzüglich (vor Anzeigenannahmeschluss) widerspricht.
Mündliche und telefonische Preisauskünfte sind unverbindlich.
2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft und der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die von Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Verlagsmitarbeitern entgegengenommen worden sind. Der Auftraggeber steht für den
Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion und Beilagen zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt
es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die richtige Wiedergabe schwer lesbarer Manuskripte und fernmündlich
aufgegebener Anzeigen. Besondere Gestaltungswünsche müssen auf dem Manuskript fachgerecht vermerkt sein, sie werden nur nach technischer Möglichkeit er-
füllt. Spätere Auftragsänderungen können nur unverbindlich und bei rechtzeitiger Mitteilung aller Einzelheiten der betroffenen Anzeige angenommen werden. Die Druckausführung
erfolgt nach den bestehenden technischen Möglichkeiten und unter Zusicherung sorgfältiger überwachung. Geringfügige Abweichungen in Passer
und Ton bei Anzeigen mit Zusatzfarben berechtigen nicht zu Ersatz- bzw. Minderungsansprüchen.
3. Platzvorschriften sind für den Verlag unverbindlich und dementsprechend wird für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten
Plätzen der Zeitung keine Gewähr übernommen, es sei denn, der Verlag hat eine Platzierungszusage auf Seite 1 gegeben. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.
4. Eine Mengen- und Rabattvormerkung (auch Rabattabschluss genannt) ist eine beiderseits unverbindliche Absprache über die mutmaßliche Mengenabnahme eines Inserenten
in einer bestimmten Ausgabe (Belegungseinheit) im Zeitraum eines Kalenderjahres zwecks vorläufiger Anrechnung eines Rabattsatzes bei der laufenden Rechnungserteilung.
Verbindliche Abnahme- und Erfüllungspflichten entstehen erst mit der Erteilung und Annahme des konkreten Anzeigenauftrages. Die endgültige Rabattabrechnung für das
abgelaufene Kalenderjahr erfolgt gemäß der tatsächlich abgenommenen rabattierungsfähigen Anzeigenmenge und der Mengenrabattstaffel dieses Tarifs nach Jahresschluss. Zuviel
gewährter Rabatt wird rückbelastet, erreicht dagegen der Inserent einen höheren Rabattsatz, so erhält er rückwirkend für das Jahr eine Rabattberichtigungsgutschrift. Jenen
Inserenten, die keine Mengen- und Rabattvormerkung getroffen haben, jedoch im Kalenderjahr in einer Ausgabe eine rabattfähige Menge abnehmen, wird der Rabatt nach Ende des
Jahres vergütet. Zu ermäßigten Preisen abgerechnete Anzeigen zählen bei der Mengenaddition nicht mit und bleiben bei der Rabattabrechnung unberücksichtigt.
5. Mittlungsvergütung erhält nur, wer Anzeigen gewerbsmäßig im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwirbt und an Dritte weiterveräußert. Gewerbsmäßige Werbemittler
von Anzeigen und Beilagen sind verpflichtet, sich in ihren angebotenen Verträgen und Abmachungen mit ihren Auftraggebern (Werbungstreibenden) an die Preisliste des Verlages zu
halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf dabei weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
6. Anzeigen, die aufgrund ihrer Anordnung und Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ als solche kenntlich gemacht.
7. Beilagen müssen sich in Gestaltung, Farbe, Papierqualität, Format usw. von der Zeitung deutlich abheben. Sie müssen aus festem Papier mit glatten Kanten sein
und dürfen keine losen Zusätze enthalten. Druckschriften, die fremde Anzeigen enthalten (Kollektivwerbung), oder Beilagen mit Warenproben werden nicht angenommen.
Beilagen, die für zwei oder mehr Firmen werben, werden wie zwei oder mehr Beilagen berechnet. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Billigung eines fertigen Exemplares
der Beilage bindend, dieses muss dem Verlag spätestens 5 Tage vor dem Streutermin in dreifacher Ausfertigung vorliegen.
Auftragsabwicklung
8. Für die rechtzeitige Anlieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die spätesten Termine
sind in der Preisliste vermerkt.
9. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Zeitung übliche Druckqualität im Rahmen der durch die angelieferten Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Sind Form und Größe einer Anzeige nicht vorgeschrieben, so werden diese angemessen vom Verlag bestimmt und der Berechnung zugrunde gelegt. Der Verlag
ist zu geringfügigen, dem Inserenten zumutbaren änderungen und Wortabkürzungen im Anzeigentext berechtigt.
11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Herabsetzung des
Anzeigenpreises (Minderung) oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine
ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Herabsetzung des
Anzeigenpreises oder Rückgängigmachung des Auftrages (Wandlung). Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Auftrages (positiver Vertragsverletzung),
vorvertraglicher Sorgfalts- oder Treuepflichtverletzungen (Verschulden bei Vertragsschluss) und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung –
ausgeschlossen: Schadenersatzansprüche wegen Nichtnachholbarkeit des Auftrages (Unmöglichkeit der Leistung) und verspäteter Auftragsdurchführung (Verzug)
sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
bleibt jedoch unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist
gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt.
Reklamationen müssen, außer bei nicht offensichtlichen Mängeln, innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Reklamationen
offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erscheinungsdatum der Anzeige oder Beilage gerügt werden. Bei Daueraufträgen ist zur Ingangsetzung der
Ausschlussfrist auf den Zeitpunkt des ersten Erscheinens der mangelhaften Anzeige oder Beilage abzustellen. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, Streik
etc. erlischt für den Verlag jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen.
12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und bei frühzeitiger Hereingabe der Manuskripte und Druckunterlagen geliefert. Eventuelle Korrektur-
wünsche sind dem Verlag auf dem Probeabzug unverzüglich und deutlich anzuzeigen. Erhält der Verlag einen Probeabzug bis zur genannten Anzeigenannahme-
schlusszeit trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht zurück, so gilt die Druckgenehmigung als erteilt.
13. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Fertigungsvorlagen besteht nicht.
14. Alle abholungspflichtigen Offerten werden 4 Wochen aufbewahrt. Nicht abgeholte oder unzustellbare Offerten werden dann vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag
zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
15. Der Verlag hat das Recht, Offerten zum Zwecke der richtigen Zustellung sowie zur Verhinderung von Missbrauch des Kennzifferdienstes zu öffnen und
einzusehen.
16. Die gemäß Preisliste erhobene Chiffregebühr ist eine Kostenpauschale, die auch dann zu entrichten ist, wenn keine Offerten eingegangen sind.
Berechnung und Zahlung
17. Der Verlag liefert auf Verlangen kostenlos einen Ausschnittsbeleg oder, sofern Art und Umfang des Auftrages es rechtfertigen, bis zu zwei Belegexemplare.
Kann der Beleg nicht mehr beschafft werden, so wird stattdessen eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung erteilt.
18. Rechnungserteilung und Belegversand erfolgen innerhalb zehn Tagen nach Erscheinen der Anzeige. Rechnungsempfänger und zur Zahlung verpflichtet ist
ausschließlich der Auftraggeber. Alle Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar, soweit sich nicht aus der Preisliste Nachlässe ergeben.
19. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis oder den Preis, wenn die Auflage in dem Zeitraum zwischen Auftragserteilung und
Auftragsausführung um mehr als 15 % zurückgegangen ist. Darüber hinaus sind etwaige Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
20. Kosten für wesentliche änderungen an ursprünglich vereinbarten Anzeigen-Ausführungen sowie für die Lieferung mitbestellter Zeichnungen und Druckvorlagen hat
der Auftraggeber zu tragen.
21. Bei Auftragsänderung hat der Verlag das Recht, die dadurch verursachten zusätzlichen technischen Kosten zu berechnen.
22. Anzeigen- und Beilagenaufträge werden zum jeweils gültigen Anzeigen- und Beilagenpreis nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Bei Preisänderungen
treten die neuen Preise sofort in Kraft; für vor Tarifänderung fest erteilte Aufträge gilt der alte Preis, falls die Anzeige oder Beilage innerhalb von drei Monaten – wenn der
Vertrag nicht zum kaufmännischen Geschäftsverkehr gehört vier Monate – nach Auftragserteilung erscheinen soll.
23. Der Verlag hat das Recht, Vorauszahlung zu verlangen und das Erscheinen weiterer Anzeigen von der sofortigen Bezahlung offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen. Aufrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen fällige Forderungen des Verlages ist nur dann zulässig, wenn die vom Auftraggeber behaupteten
Ansprüche durch den Verlag nicht bestritten werden oder rechtskräftig feststehen.
24. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Ratenzahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der von der Europäischen Zentralbank
veröffentlicht wird, sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zu-
rückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel
von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Der Verlag kann von dem Auftraggeber die
Erstattung seitens der Bank berechneter Kosten für rückbelastete Schecks und Lastschriften verlangen.
25. Erteilt der Auftraggeber mit der Aufgabe einer Anzeige oder eines anderen Auftrags Vollmacht zum Lastschriftverfahren (Bankeinzug), erstreckt sich diese bis
zum Zeitpunkt seines schriftlichen Widerrufs, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für telefonisch aufgenommene Aufträge.
26. Der Verlag arbeitet mit Hilfe vollautomatischer Datenverarbeitung. Im Zuge dieser Arbeitsweise werden die im Rahmen des gewöhnlichen Arbeitsablaufes benötigten Daten
jedes Auftraggebers gespeichert. Auf Verlangen und gegen Ersatz der entstehenden Kosten können die Auftraggeber bei berechtigtem Interesse Auskunft
über die zu ihrer Person oder Firma gespeicherten Daten verlangen, sofern nicht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein anderes bestimmt. Das Auskunftsersuchen
muss schriftlich eingereicht werden, wobei die die gewünschte Auskunft betreffenden Daten näher zu bezeichnen sind.
27. Erfüllungsort ist Bremen.
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